"Anmerkung zum Gebührenverzeichnis"
Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH, auch GebüH85) gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die
Abrechnung mit den Patienten. Die GebüH wurde 1985, also vor nunmehr über 27 Jahren herausgegeben und ist seit dem nicht mehr aktualisiert worden. Die Folge ist, dass eine Abrechnung nach der GebüH
für die HeilpraktikerInnen schon lange nicht mehr wirtschaftlich ist. Um die erforderliche Wirtschaftlichkeit erreichen zu können, werden daher in einigen Fällen die Höchstsätze der
GebüH überschritten. Unabhängig davon ist jedoch in welchem Umfang die Krankenversicherungen letztendlich die Behandlungskosten übernehmen.
Bei Beamten und Beamtinnen sind Behandlungskosten für HeilpraktikerInnen in der Regel beihilfefähig und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen
übernommen, wenn der jeweils einzeln abgeschossene Tarif dieses vorsieht. Die gesetzlichen Krankenkassen dagegen übernehmen in der Regel keine Kostenerstattung für Leistungen die HeilkpraktikerInnen
erbringen. Einige Kassen bieten jedoch Zusatzversicherungen an, in denen dann diese Leistungen enthalten sind.
Die Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt immer unabhängig vom Behandlungsvertrag (Dienstvertrag) zwischen mir und meinen Patienten. Die für meine Arbeit
entstehenden Behandlungskosten sind somit unabhängig von einer evt. zu erwartenden Erstattung Ihrer Krankenkasse. Der ausgewiesene Rechnungsbetrag ist daher immer in voller Höhe zu zahlen und zwar
unabhängig von einer abweichenden Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit oder einer abweichenden Erstattung durch Beihilfestellen oder private Krankenkassen.
Hier finden Sie die Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GebüH):